Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 154 Berechnung und Leistung
Stand: 10.06.2019
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 154 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 – L 3 AL 109/20Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 31.08.2016 – L 10 AL 766/15Zitiert von 1
- BSG, 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 RArbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber der BA - Aufzahlungsfall - Berechnung der Erstattungsforderung - monatsweise GegenüberstellungZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 18.09.2020 – L 7 AL 80/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 15.12.2025 – S 16 AL 83/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2025 – L 2 AL 37/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2024 – L 2 AL 5/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 154 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 154 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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